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Satzung

Satzung des Fördervereins Remise Schloß Fußberg e. V. vom 23.02.2018 in der Fassung vom 09.07.2018 (Sie ersetzt die Satzung vom 17.10.1999 in der Fassung vom 27.02.2000)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Remise Schloß Fußberg e.V.“. Er ist ein Förderverein und im Vereins-register eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist D-82131 Gauting.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke sowie des Denkmalschutzes und die Beschaffung von Mitteln dazu. Dies wird verwirklicht durch eigene Veranstaltungen von Konzerten, Theater, Lesungen, Ausstellungen etc. in der entsprechend herzurichtenden und instand zuhaltenden Remise zu Schloß Fußberg.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Den für den Verein tätigen Vorständen werden ihre Auslagen entsprechend den steuerlichen Be-stimmungen ersetzt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein führt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

(3) Ehrenmitglieder werden durch 2/3-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Begründung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vor-stand und bedarf der Annahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht be-gründet zu werden.

(5) Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei einem Rückstand der Mitgliedsbeitragszahlung von mehr als einem Jahresbeitrag ausschließen. Vor einer Ausschluss-Entscheidung ist der/dem Betroffenen aber Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Vorstandsbeschluss ist dann mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieser kann innerhalb eines Monats ab Zugang Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung erheben. Der Ausschluss bedarf dort einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimm-berechtigten Mitglieder.

(6) Neben dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem Austritt eines Mitgliedes, der schriftlich zu erklären ist. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Austrittsjahres wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilig zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist im 1. Kalenderhalbjahr durch Abbuchungsverfahren zu entrichten, mit dem sich das Mitglied bei Eintritt in den Verein einverstanden erklärt. Bei Austritt erfolgt keine Erstattung des Mitgliedsbeitrages.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag im Einzelfall eine Beitragsermäßigung beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Verein sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie müssen, soweit sie mit persönlichen Daten von Mitgliedern sowie internen Unterlagen umgehen, Verschwiegenheit wahren.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich mindestens wie folgt zusammen: - Vorsitzende/r - Stellvertretende/r Vorsitzende/r - Schatzmeister/in

Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weitere voll stimmberechtigte Vorstandsmitglieder wäh-len. Ihr Aufgabengebiet legt der Vorstand einvernehmlich fest.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende. Beide können den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertretende Vorsitzende von seiner/ihrer Alleinvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen soll.

(3) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet jedoch erst mit der Wahl eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin für die restliche Amtszeit. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel im Rahmen der Beschlüsse von der Mitgliederversammlung. Zur Festle-gung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

§ 8 Kassenprüfer/innen

(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von einem/einer Kassenprüfer/in geprüft, der/die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung zu wählen ist. Der/Die Kassenprüfer/in darf kein Mitglied des Vorstan-des sein.
(2) Er/Sie erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Eine Einberufung zur Mitgliederversammlung per E-Mail erfüllt alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einberufung. Die Mitglieder, die bekannter-maßen keine E-Mail empfangen können, müssen postalisch eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Mitglieder-anschrift.(Postanschrift oder Mailadresse).

(2) Die Mitgliederversammlung ist neben allgemeinen Erörterungen und Beschlussfassungen zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstands und der/des Kassenprüfer/in,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung,
c) Wahl des/der Kassenprüfer/in,
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen, die einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr nicht über-steigen dürfen,
e) Entscheidung über gestellte Anträge,
f) Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins

(3) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie beschließt über An-träge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausnahmen von dieser Mehrheits-erfordernis gibt es nur bei: - Wahl eines Ehrenmitglieds (s. § 4, Abs. 3) - Behandlung eines Widerspruchs gegen einen Ausschluss (s. § 4, Abs. 5) - Satzungsänderungen (s. § 10, Abs. 2) - Vereinsauflösung (s. § 9, Abs. 8+9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann höchstens drei abwesende Mitglieder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Vereinsaufgaben an einzelne Mitglieder oder ernannte Ausschüsse delegieren.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der erste Vorsitzende, außer es wird ein/e Ver-sammlungsleiter/in gewählt.

(8) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit bzw. Vertretung von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Verein kann in dieser Versammlung nur aufgelöst werden, wenn dies durch drei Viertel der anwesenden und/oder vertretenden Mitglieder beschlossen wird.

(9) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach (8) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von sechs Wochen nach dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Vereinsauflösung" anzuberaumen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder hinsichtlich des Tagesordnungspunktes „Vereinsauflösung" beschlussfähig. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

(10) Die Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn von einem anwesenden Mitglied da- rum gebeten wird. Bei einer geheimen Wahl ist aus den Reihen der Anwesenden ein Wahlvor- stand zu bilden. Wenn es für jedes Vorstandsamt nur ein/e Kandidat/in gibt, kann eine Blockwahl durchge-führt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen dabei nicht mit. Wenn in einem ersten Wahlgang keine/r der Kan-didaten/innen die Mehrheit erhält, so erfolgt eine Stichwahl.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitglieder-versammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitglieder-versammlung mitzuteilen.

§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterschreiben und von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in der Satzung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter/in.

(2) Bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuer-begünstigenden Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gauting, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle (gemeinnützige) Zwecke am Ort zu verwenden hat.

 

2008 - 2018 Remise Schloß Fußberg